Widerrufsbutton prüfen: Hat Ihr Shop die Widerrufs­funktion nach § 356a BGB?

Wer in Deutschland mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche Fernabsatzverträge schließt, für die ein Widerrufsrecht besteht, muss seit dem 19. Juni 2026 eine Widerrufsfunktion bereitstellen, die gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 1 BGB).

Meinen Shop prüfen

Abgeschickt wird die Erklärung über eine Bestätigungsfunktion, beschriftet mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung; danach muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs (§ 356a Abs. 3 und 4 BGB).

In Österreich nennt § 13a FAGG dieselben Worte; dort gilt die Pflicht für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026: § 356a BGB und Art. 246e EGBGB auf gesetze-im-internet.de, § 13a, § 19 und § 20 FAGG im RIS sowie die Angaben der Hersteller der Shopsysteme. BGBl. 2026 I Nr. 28, Art. 246a EGBGB, § 356 BGB und die Gesetzesbegründung haben wir am 22. Oktober 2026 gelesen.

Widerrufsbutton im Shop prüfen

Geben Sie die Adresse Ihres Shops ein. Wir lesen die öffentlichen Seiten und zeigen, ob dort ein Link oder Button „Vertrag widerrufen“ steht, auf welcher Seite und wohin er führt. Den Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung zeigen wir in einer eigenen Zeile. Die Prüfung dauert meist weniger als eine Minute.

Die Prüfung sucht die Beschriftung, nicht den ganzen Ablauf. Sie führt kein JavaScript aus, sieht weder Kundenkonto noch E-Mails und sendet nichts ab; Formular, Bestätigungsschritt und Eingangsbestätigung testet sie deshalb nicht. „Beschriftung nicht gefunden“ heißt nicht, dass die Funktion fehlt, und „Beschriftung gefunden“ heißt nicht, dass der Shop die Pflicht erfüllt.

Wir rufen nur öffentliche Seiten und Dateien Ihres Shops ab, ohne Login und mit höchstens 14 Abrufen pro Prüfung: robots.txt, die Startseite, den öffentlichen Produktexport /products.json (gibt es bei Shopify), mögliche Produktseiten (ausgewertet werden höchstens 3), die Seiten zu Rückgabe, Versand und Kontakt, llms.txt und bei Bedarf die Sitemap. Limit: 6 Prüfungen pro Stunde und IP, gezählt über einen IP-Hash, nie über die Shop-Adresse. Ohne Registrierung und ohne E-Mail-Adresse; Seiteninhalte speichern wir nicht.

Am 23. Oktober 2026 fand die Prüfung „Vertrag widerrufen“ bei 2 von 4 deutschen Onlineshops; einer hatte nur ähnliche Links wie „Widerrufsbelehrung“, einer war nicht lesbar. Von uns ausgewählt, nicht repräsentativ.

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Der Wortlaut: § 356a BGB

Überschrift: „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“. In dieser Fassung gilt § 356a BGB seit dem 19. Juni 2026 (Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Alle fünf Absätze im Wortlaut:

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Quelle: § 356a Abs. 1 BGB

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

Quelle: § 356a Abs. 2 BGB

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Quelle: § 356a Abs. 3 BGB

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Quelle: § 356a Abs. 4 BGB

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

Quelle: § 356a Abs. 5 BGB

Der Text auf gesetze-im-internet.de (gelesen am 23. Oktober 2026) stimmt Wort für Wort mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt überein. Das Wort „Button“ kommt im Gesetz nicht vor; es spricht von „Widerrufsfunktion“ und „Bestätigungsfunktion“.

Europäische Grundlage ist Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2023/2673. Die Mitgliedstaaten wenden ihre Vorschriften dazu „ab dem 19. Juni 2026 an“ (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2673). Die Richtlinie verpflichtet die Staaten; die Pflicht des Shops folgt aus dem nationalen Gesetz, deshalb gilt sie in Österreich erst seit dem 1. Oktober 2026.

Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 28, Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 10; Richtlinie (EU) 2023/2673, Art. 1 Nr. 3 und Art. 2 (EUR-Lex)

Was in der Widerrufsbelehrung stehen muss

Seit dem 19. Juni 2026 gehört zur Information über das Widerrufsrecht gegebenenfalls auch, dass es die Funktion gibt und wo sie zu finden ist:

1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

Quelle: Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB

Die Muster-Widerrufsbelehrung gibt den Satz dafür vor (Gestaltungshinweis 3):

Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Quelle: Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis 3

Setzen Sie dort die Internetadresse der Funktion ein oder einen anderen geeigneten Hinweis, wo sie zu finden ist, etwa „dem Link ‚Vertrag widerrufen‘ im Footer jeder Seite“. Warum das zählt, steht unten bei den Rechtsfolgen: Nach § 356 Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer entsprechend Nr. 1 unterrichtet hat.

Für wen der Widerrufsbutton gilt und seit wann

Die zitierten Sätze der Gesetzesbegründung stammen aus der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestag-Drucksache 21/1856, S. 37 f.). Sie sind kein Gesetzestext, zeigen aber, wie die Bundesregierung die Vorschrift verstanden hat.

Quelle: Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestag-Drucksache 21/1856, S. 37 f.; BGBl. 2026 I Nr. 28, Artikel 10

Österreich: § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026

Österreich setzt Art. 11a der Richtlinie mit § 13a FAGG um, eingefügt durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026, kundgemacht am 28. Juli 2026). § 13a gilt seit dem 1. Oktober 2026 für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Das Gesetz spricht von „Rücktritt“ und „Rücktrittsfunktion“, die Beschriftungen lauten aber wie in Deutschland:

(2) Die Rücktrittsfunktion ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich zu platzieren.

Quelle: § 13a Abs. 2 FAGG

(4) Sobald der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung gemäß Abs. 3 ausgefüllt hat, muss er die Möglichkeit haben, dem Unternehmer diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln, wobei diese Bestätigungsfunktion gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.

Quelle: § 13a Abs. 4 FAGG

Ein Unterschied im Wortlaut: Bei der Bestätigungsfunktion steht in Österreich „ausschließlich“, wie in Art. 11a Abs. 3 der Richtlinie; in § 356a Abs. 3 BGB fehlt das Wort. Die Beschriftungen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ stehen wörtlich in beiden Gesetzen.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage kann die Funktion „auch mit den Worten ‚Vom Vertrag zurücktreten‘ bezeichnet werden“, und für die Bestätigung nennen sie „Rücktritt bestätigen“ als entsprechende eindeutige Formulierung. Das ist die Begründung, nicht der Gesetzestext. Unsere Prüfung zeigt diese beiden Formulierungen deshalb als ähnlichen Link („Link prüfen“), nicht als gefundene Beschriftung.

Auch in Österreich muss der Unternehmer die Eingangsbestätigung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; sie enthält „unter anderem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs“ (§ 13a Abs. 5 FAGG). Die vorvertragliche Information umfasst gegebenenfalls „Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a“ (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG).

Quelle: § 13a FAGG (RIS); § 20 FAGG (RIS); FAGG, geltende Fassung (RIS); BGBl. I Nr. 59/2026 (RIS); Erläuterungen zur Regierungsvorlage 498 d.B. (Parlament); Richtlinie (EU) 2023/2673 (EUR-Lex)

Was unsere Prüfung meldet

Die Prüfung liest den Text von Links und Buttons sowie deren Attribute aria-label und title. Sie sucht die Worte „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf bestätigen“ in dieser Reihenfolge, mit höchstens zwei weiteren Wörtern; Groß- und Kleinschreibung spielen keine Rolle, ä zählt wie a. „Vertrag hier widerrufen“ zählt also, „Hier können Sie den Vertrag widerrufen“ ergibt dagegen „Link prüfen“. Ebenso erkennt sie den Wortlaut der Richtlinie in acht weiteren Sprachen, etwa „withdraw from contract here“. Die österreichischen Alternativen „Vom Vertrag zurücktreten“ und „Rücktritt bestätigen“ zeigt sie als ähnlichen Link.

Auf der Seite stehtErgebnisWas das bedeutet
„Vertrag widerrufen“, „Vertrag hier widerrufen“ oder „Widerruf bestätigen“Beschriftung gefundenDie Beschriftung enthält die Worte des Gesetzes. Ob dahinter ein funktionierendes Formular steht, haben wir nicht getestet.
„Widerrufsbelehrung“, „Widerrufsformular“, „Widerruf“ oder ein längerer Satz mit „widerrufen“Link prüfenEin ähnlicher Link. Führt er nur zur Belehrung oder zum Muster-Widerrufsformular, ist er keine Widerrufsfunktion (§ 356a Abs. 2 BGB). Öffnet er ein Online-Formular, kann seine Beschriftung gleichbedeutend sein; mit „Vertrag widerrufen“ stellt sich diese Frage nicht.
Die österreichischen Alternativen „Vom Vertrag zurücktreten“ oder „Rücktritt bestätigen“Link prüfenEin ähnlicher Link. Nach den österreichischen Erläuterungen können diese Worte eine entsprechende eindeutige Formulierung sein; im Gesetzestext stehen sie nicht. Prüfen Sie, ob der Link ein Online-Formular für den Widerruf öffnet.
„Einwilligung widerrufen“ und andere Links mit Wörtern wie Einwilligung, Zustimmung, Cookies oder Datenschutzwird nicht gezähltSolche Links betreffen nicht den Vertrag; sie zählen weder als Beschriftung noch als ähnlicher Link.
Nur „Retoure anmelden“, „Rücksendung“ oder gar kein solcher LinkBeschriftung nicht gefundenGezählt werden nur Beschriftungen, die „Widerruf“ (auch in Wörtern wie „Widerrufsbelehrung“), den Wortlaut der Richtlinie in einer der neun Sprachen oder ein entsprechendes Wort wie „withdraw“ oder „Rücktritt“ enthalten. Die Funktion kann anders beschriftet sein, im Kundenkonto liegen, per JavaScript nachgeladen werden oder auf einer Seite stehen, die wir nicht lesen. Prüfen Sie es selbst.
Keine Seite lesbar, etwa weil robots.txt das Lesen verbietet oder der Server den Abruf abweistNicht lesbarÜber die Widerrufsfunktion sagt das Ergebnis nichts.

Den Button „Widerruf bestätigen“ findet die Prüfung nur, wenn er auf einer gelesenen Seite steht. Meist steht er erst im Formular hinter dem Link; diese Seite liest die Prüfung nur, wenn sie zufällig als Rückgabeseite gewählt wird. Fehlt er im Ergebnis, sagt das nichts.

Shopsysteme: was die Hersteller selbst schreiben

Hier steht nur, was die Hersteller in Dokumentation, Hilfe, Versionshinweisen oder Quellcode selbst angeben, gelesen am 23. Oktober 2026; ausprobiert haben wir die Systeme nicht. Genau die Beschriftungen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ bringen Shopware, JTL-Shop, der neue Shop von plentyONE und Jimdo als Standardtexte mit. Ist eine eingebaute Funktion ausgeschaltet oder nicht verlinkt, meldet unsere Prüfung „Beschriftung nicht gefunden“ oder, wenn etwa die Widerrufsbelehrung verlinkt ist, „Link prüfen“, obwohl das System die Funktion hat.

Shopify

Einen eingebauten Widerrufsbutton hat Shopify nicht. Die Hilfe verweist auf Self-Service-Rückgaben und -Stornierungen in den Kundenkonten („Einstellungen > Kundenkonten“); um eine Anfrage zu senden, muss sich der Kunde mit seiner E-Mail-Adresse und einem sechsstelligen Code anmelden (zum Login siehe „Häufige Fehler“). Den Link setzen Sie selbst unter „Inhalt > Menüs“, „Fußzeilenmenü“, „Menüpunkt hinzufügen“, mit frei wählbarer Beschriftung, etwa „Vertrag widerrufen“. Shopify schreibt dazu: „Die Nutzung dieser Tools macht deinen Shop nicht automatisch rechtskonform.“ Im Shopify App Store gibt es Apps von Drittanbietern für einen Widerrufsbutton; eine bestimmte empfehlen wir nicht. Prüfen Sie vor der Installation, ob die App ohne Login funktioniert und eine Eingangsbestätigung sendet.

Quelle: help.shopify.com: Einhaltung des EU-Widerrufsrechts; help.shopify.com: Rückgabe- und Stornierungsregeln

Shopware 6

Eingebaut seit Version 6.7.9.0 (April 2026), in der Reihe 6.6 ab 6.6.10.14. Unter „Einstellungen > Allgemein > Stammdaten“, Bereich „Recht und Datenschutz“, aktivieren Sie „Button ‚Vertrag widerrufen‘ im Footer anzeigen“; nach der Installation ist die Option laut Quellcode aus. Das Formular fragt Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse und Vertragsnummer ab und sendet mit „Widerruf bestätigen“. Bei eigenem Theme oder Headless-Frontend müssen Sie oder Ihre Agentur den Button selbst einbinden.

Quelle: docs.shopware.com: Stammdaten; shopware.com: Widerrufsbutton-Pflicht 2026; github.com: Quellcode shopware/shopware

WooCommerce

Eingebaut seit Version 11.1.0 (3. September 2026), aber ab Werk aus und nirgends verlinkt. Einschalten unter „WooCommerce > Einstellungen > Erweitert > Funktionen“, Punkt „Widerruf“. Die Seite „Vertrag widerrufen“ ist ein Endpunkt Ihrer Kontoseite (etwa /my-account/withdraw-order/) und funktioniert ohne Login; den Link dorthin setzen Sie selbst, etwa in den Footer. Im deutschen Sprachpaket heißt der letzte Button „Widerruf absenden“, nicht „Widerruf bestätigen“; ob das gleichbedeutend ist, beurteilen wir nicht. WooCommerce schreibt selbst, die Funktion garantiere keine Rechtskonformität.

Quelle: woocommerce.com: Customer order withdrawal (englisch); developer.woocommerce.com: Order withdrawal in 11.1 (englisch)

JTL-Shop

Eingebaut seit Version 5.7.0 im Standard-Template NOVA: Der Button „Vertrag widerrufen“ erscheint automatisch im Footer und öffnet das „Online-Widerrufsformular“, das mit „Widerruf bestätigen“ absendet; laut Quellcode geht das auch ohne Login. Version 5.7.1 hat die Anzeige im Footer korrigiert, seit 5.8.0 gibt es die Einstellung „Widerrufsbutton aktivieren“, standardmäßig an. Eingegangene Widerrufe stehen unter „Marketing > Statistiken > Widerrufe“, die E-Mail an den Kunden unter „Administration > E-Mail > Vorlagen“, Eintrag „Widerrufsformular“. Bei anderen Templates als NOVA prüfen Sie die Einbindung selbst.

Quelle: guide.jtl-software.com: AGB, Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular einrichten; jtl-software.com: Widerrufsbutton; gitlab.com: Quellcode JTL-Shop

Gambio

Eingebaut seit Version 26.05.0 (9. Juni 2026) in den Themes Malibu und Honeygrid: Button „Vertrag widerrufen“ im Footer unter „Widerrufsrecht“, Formular ohne Login unter /withdrawal.php. Laut Gambio ist der Button „standardmäßig nur in neu aufgesetzten Shops aktiv“; in bestehenden Shops stellen Sie Sichtbarkeit und Gestaltung selbst ein (Panel „WIDERRUF-BUTTON“ unter „Inhalt > Theme bearbeiten > Bereiche“, Expertenmodus). Für ältere Versionen ab 4.6 gibt es das Modul „Widerruf-Button im Footer“; in der Cloud stellt Gambio die Funktion automatisch bereit. Das Handbuch nennt für das Absenden des Online-Formulars den Button „Widerruf erklären“; ob Version 26.05.0 ihn geändert hat, sagen die Quellen nicht.

Quelle: gambio.de: Hinzufügen eines Widerrufsbuttons im Footer; developers.gambio.de: Release Notes 26.05.0 (englisch); Gambio-Handbuch: Widerrufe

plentyONE (plentyShop)

Im neuen Shop (PWA) steht der Button „Vertrag widerrufen“ seit Version 2.29.0 im Standard-Footer, seit 2.30.0 heißt der letzte Schritt „Widerruf bestätigen“; ein Login ist nicht nötig. In plentyShop LTS (ab 5.0.79, das Handbuch verlangt mindestens 5.0.81) richten Sie es im ShopBuilder selbst ein: eine Inhaltskategorie „Widerrufsformular“ anlegen, unter „Shop » ShopBuilder » Tab: Globale Einstellungen“ als „Kategorie für Widerrufsformular“ wählen und im Footer-Widget „Rechtliche Informationen“ die Optionen „Widerrufsformular sichtbar machen“ und „Link als Button gestalten (empfohlen)“ aktivieren. Im LTS-Sprachpaket heißt der letzte Button „Widerrufen bestätigen“ (so in der Quelle). Die Eingangsbestätigung an den Kunden schalten Sie unter „Einrichtung » Mandant » Global » E-Mail-Konten“, Bereich „Automatischer Versand“, ein.

Quelle: knowledge.plentyone.com: Shop Best Practices, Kapitel 2; whatsnew.plentyone.com: neuer Widerrufsbutton (englisch)

Jimdo

Seit dem 8. Juni 2026 schaltet Jimdo den Button auf Websites in der EU automatisch ein, ohne Aufpreis, in Jimdo Creator und Jimdo Dolphin: Footer-Link „Vertrag widerrufen“, danach „Widerruf bestätigen“, ohne Login. Ein- und ausschalten in Creator unter „Menü > Einstellungen > Funktionen > Fußzeile bearbeiten“, in Dolphin unter „Website Baukasten > Einstellungen > Allgemein“. Jimdo speichert die Anfragen nicht; bewahren Sie die Benachrichtigungs-E-Mails auf. Den Hinweis auf den Button in Ihrer Widerrufsbelehrung ergänzen Sie selbst.

Quelle: help.jimdo.com: Der elektronische Widerrufsbutton; help.jimdo-dolphin.com: Der elektronische Widerrufsbutton

PrestaShop

Eingebaut ist keine Widerrufsfunktion; die Versionshinweise bis 9.2.0 (30. September 2026) erwähnen keine. Der offizielle Blog von PrestaShop (5. März 2026) verweist auf Module im PrestaShop Marketplace; Beschriftung und Login hängen dann vom Modul ab. Die eingebaute Funktion „Merchandise returns“ ist eine Rücksendeanfrage aus dem Kundenkonto und ab Werk nicht aktiviert.

Quelle: prestashop.com: 2026 regulatory changes (englisch); github.com: PrestaShop Releases; docs.prestashop-project.org: Merchandise returns (englisch)

OXID eShop

OXID bietet als Hersteller das Modul „OPAL Widerrufsbutton“ für OXID eShop 6.5 und 7.0 bis 7.5 an: Ein Link im Footer führt zu einer Widerrufsseite, auf der Kunden Bestellnummer, Name und E-Mail-Adresse eingeben, ohne Login. Laut OXID wird das Modul über „OPAL anfragen“ angefragt und muss an Ihr System angepasst werden. Die genauen Beschriftungen nennt die Seite nicht, und ihre Preisangaben widersprechen sich.

Quelle: oxid-esales.com: OPAL Widerrufsbutton

Wix

Nicht eingebaut. Der Hilfeartikel beschreibt den Bau von Hand: eine Seite mit Formular und ein Button, der darauf verweist. Als Beispiele nennt Wix „Vertrag widerrufen“ und für das Absenden „Widerrufsanfrage senden“ und schreibt: „Kunden sollten eine Widerrufsanfrage senden können, ohne ein Konto zu erstellen oder sich anzumelden.“ Für die Eingangsbestätigung muss laut Wix Ihre Lösung selbst sorgen.

Quelle: support.wix.com: Einen Widerrufsbutton für Bestellungen auf deiner Website anzeigen

IONOS MyWebsite Now

Eingebaut, aber erst einzuschalten: „Online-Shop > Konfiguration > Einstellungen > Allgemeine Einstellungen“, Reiter „Warenkorb“, Schieberegler „Widerrufsantrag für Bestellungen“. Den Link legen Sie selbst an: die Adresse Ihrer Kontoseite mit dem Zusatz ?withdrawalForm=true, als externes Element in Kopf- oder Fußzeile. IONOS schreibt: „Nennen Sie das Navigationselement Vertrag widerrufen.“ Gäste geben Bestellnummer und E-Mail-Adresse ein und erhalten den Link zum Widerruf per E-Mail.

Quelle: ionos.de: Elektronische Widerrufsfunktion in MyWebsite Now einbauen

Weitere Systeme

Ecwid hat seit Juni 2026 den Schalter „Widerrufsantrag für Bestellungen“ unter „Einstellungen > Warenkorb“, nennt aber die Worte „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ nicht. Squarespace beschreibt eine Lösung von Hand mit einem Formular im Footer. BigCommerce schrieb am 1. Juli 2026, eine eingebaute Funktion gebe es noch nicht. In den offiziellen Versionshinweisen zu 2.4.8, 2.4.9 und 2.4.10-alpha1 von Magento Open Source und Adobe Commerce haben wir keine gefunden.

Quelle: Ecwid-Hilfe; Squarespace-Hilfe; BigCommerce-Blog (englisch); Adobe Commerce 2.4.9 Release Notes (englisch)

Häufige Fehler

Quelle: Begründung des Regierungsentwurfs, Bundestag-Drucksache 21/1856, S. 37 f.; § 356a BGB; Art. 246a § 1 EGBGB

Stichprobe: vier deutsche Shops am 23. Oktober 2026

Am 23. Oktober 2026 haben wir vier deutsche Onlineshops mit dieser Prüfung gelesen; Namen nennen wir nicht. Zwei hatten auf der Startseite einen Link oder Button „Vertrag widerrufen“ (Beschriftung gefunden). Einer hatte nur ähnliche Links: „Widerrufsbelehrung“, „Widerrufsformular“ und „Widerruf“ (Link prüfen). Den vierten konnten wir nicht lesen, weil der Shop unseren Abruf nicht zuließ (Nicht lesbar). Alle drei lesbaren Shops verlinkten auf der Startseite außerdem die „Widerrufsbelehrung“.

So prüfen Sie selbst

  1. Öffnen Sie Ihren Shop in einem privaten Fenster, ohne Login, am Computer und am Handy. Finden Sie „Vertrag widerrufen“ ohne Suchen, auch auf Unterseiten?
  2. Klicken Sie darauf wie ein Kunde, der als Gast bestellt hat. Öffnet sich ein Formular, das ohne Kundenkonto funktioniert?
  3. Prüfen Sie die Felder: Name, Angaben zum Vertrag oder zu dem Teil, den der Kunde widerrufen möchte (etwa Bestellnummer und Artikel), und ein Kontaktweg für die Eingangsbestätigung, meist die E-Mail-Adresse (§ 356a Abs. 2 BGB).
  4. Füllen Sie das Formular mit einer Testbestellung aus. Geht die Erklärung erst mit dem Button „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Beschriftung ab?
  5. Lesen Sie die Eingangsbestätigung: Kam sie unverzüglich, und enthält sie Ihre Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs?
  6. Lesen Sie Ihre Widerrufsbelehrung: Steht dort, dass es die Funktion gibt und wo sie ist?

Unsere Prüfung übernimmt davon nur einen Teil von Schritt 1: die Beschriftung auf den gelesenen Seiten.

Verkaufen Sie Waren, gilt seit dem 27. September 2026 außerdem der Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung: Gewährleistungslabel prüfen.

Rechtsfolgen: der gesetzliche Rahmen

Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.

Quelle: § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB

Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

Quelle: § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB

Weil Nr. 1 auch die Information über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion umfasst, folgern einzelne Fachbeiträge daraus, etwa wortfilter.de am 1. Oktober 2026, dass eine fehlende Widerrufsfunktion die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängert. Das ist eine Auslegung, kein Satz des Gesetzes; ein Urteil dazu haben wir bis zum 22. Oktober 2026 nicht gefunden.

Wettbewerbsrecht

Verstöße können nach dem UWG Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung auslösen (§ 8 Abs. 1 UWG); berechtigt sind unter anderem Mitbewerber und qualifizierte Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG), die vor einem Gerichtsverfahren abmahnen sollen (§ 13 Abs. 1 UWG). Ein Urteil zu § 356a BGB, auch zur Frage, ob er eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG ist, haben wir bis zum 22. Oktober 2026 nicht gefunden.

Bußgeld in Deutschland

Fehlt die Widerrufsfunktion, entspricht sie nicht § 356a Abs. 1 bis 3 BGB oder fehlt die Eingangsbestätigung nach Abs. 4, ist das eine Verletzung von Verbraucherinteressen nach Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB. Verboten und mit Bußgeld bedroht ist sie aber nur als weitverbreiteter Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394, und geahndet werden kann sie nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach deren Artikel 21 (Art. 246e § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 5 EGBGB). Weitverbreitet ist ein Verstoß, vereinfacht gesagt, wenn er Verbraucher in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem des Unternehmers schädigt oder schädigen kann, oder wenn derselbe Unternehmer in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig gleichartig verstößt (Art. 3 Nr. 3 der Verordnung).

Der Rahmen beträgt dann bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmern mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes; zuständig ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 2, 3 und 6 EGBGB). Ein verhängtes Bußgeld haben wir in unseren Quellen nicht gefunden.

Österreich

In Österreich begeht der Unternehmer eine Verwaltungsübertretung, wenn er bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche nicht die in § 13a vorgeschriebene und dessen Anforderungen entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt: Geldstrafe bis zu 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG), sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes sind nur in einem Verfahren im Rahmen von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 möglich (§ 19 Abs. 3 FAGG). Verhängte Strafen zu § 13a FAGG haben wir nicht gefunden.

Quelle: § 356 BGB; wortfilter.de, 1. Oktober 2026; § 8 UWG; § 13 UWG; Art. 246e § 1 EGBGB; Art. 246e § 2 EGBGB; Verordnung (EU) 2017/2394, Art. 3 und 21 (EUR-Lex); § 19 FAGG (RIS)

Häufige Fragen

Wie genau muss der Widerrufsbutton beschriftet sein?

Gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung (§ 356a Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Button, mit dem der Kunde die Erklärung absendet, trägt „Widerruf bestätigen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung (Abs. 3). Mit genau diesen Worten stellt sich die Frage nicht, ob die Formulierung gleichbedeutend ist; steht der Link oder Button auf einer gelesenen Seite, meldet unsere Prüfung „Beschriftung gefunden“.

Reicht ein Link zur Widerrufsbelehrung oder zum Muster-Widerrufsformular?

Nicht als Ersatz. Die Widerrufsfunktion muss es ermöglichen, die Widerrufserklärung online an den Unternehmer zu übermitteln (§ 356a Abs. 2 BGB). Belehrung und Muster-Widerrufsformular gehören weiter zur Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

Darf der Widerrufsbutton nur im Kundenkonto stehen?

Das Gesetz verlangt, dass die Funktion während der Widerrufsfrist „ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich“ ist. In der Begründung des Regierungsentwurfs heißt es: „Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Login erreichbar sein.“ Das ist kein Gesetzestext; für Ihren Fall fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt. Unsere Prüfung sieht kein Kundenkonto.

Gilt der Widerrufsbutton auch in Österreich?

Ja, nach § 13a FAGG für Fernabsatzverträge, die nach dem 30. September 2026 über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Vorgeschrieben sind dieselben Worte „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ oder jeweils eine entsprechende eindeutige Formulierung. Fehlt die Funktion oder entspricht sie nicht § 13a, ist das eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG), sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Warum findet die Prüfung den Button nicht, obwohl mein Shop ihn hat?

Sie führt kein JavaScript aus, sucht die Beschriftung nur auf der Startseite, der Rückgabe-, Versand- und Kontaktseite und bis zu 3 Produktseiten und sieht weder Kundenkonto noch E-Mails. Ein Button, den ein Skript nachlädt, der erst nach dem Login erscheint, der nur als Bild beschriftet ist oder dessen Beschriftung weder „Widerruf“ noch „Rücktritt“ noch ein entsprechendes Wort einer anderen der neun Sprachen wie „withdraw“ enthält, wird nicht erkannt. In manchen Shopsystemen ist die Funktion zudem ab Werk aus oder nicht verlinkt, etwa in WooCommerce und Shopware.

Ist die Prüfung kostenlos?

Ja. Sie brauchen weder eine Registrierung noch eine E-Mail-Adresse; möglich sind 6 Prüfungen pro Stunde und IP. Ergebnis und Rechtsgrundlage sehen Sie direkt auf dieser Seite.

Quellen

  1. § 356a BGB, gesetze-im-internet.de (gelesen am 23. Oktober 2026)
  2. Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (gelesen am 22. Oktober 2026)
  3. Art. 246a § 1 EGBGB, gesetze-im-internet.de (gelesen am 22. Oktober 2026)
  4. Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB (Muster-Widerrufsbelehrung), gesetze-im-internet.de (gelesen am 22. Oktober 2026)
  5. § 356 BGB, gesetze-im-internet.de (gelesen am 22. Oktober 2026)
  6. Art. 246e § 1 EGBGB, gesetze-im-internet.de (gelesen am 23. Oktober 2026)
  7. Art. 246e § 2 EGBGB, gesetze-im-internet.de (gelesen am 23. Oktober 2026)
  8. Bundestag-Drucksache 21/1856, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung (gelesen am 22. Oktober 2026)
  9. Richtlinie (EU) 2023/2673, Amtsblatt, deutsche Fassung (Text gelesen am 22. Oktober 2026)
  10. Verordnung (EU) 2017/2394, Amtsblatt, deutsche Fassung (Text gelesen am 23. Oktober 2026)
  11. § 13a FAGG, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (gelesen am 23. Oktober 2026)
  12. § 19 FAGG, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (gelesen am 23. Oktober 2026)
  13. § 20 FAGG, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) (gelesen am 23. Oktober 2026)
  14. FAGG, geltende Fassung (RIS) (gelesen am 23. Oktober 2026)
  15. Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026 (RIS) (gelesen am 23. Oktober 2026)
  16. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 498 d.B., Parlament Österreich (gelesen am 23. Oktober 2026)
  17. § 8 UWG, gesetze-im-internet.de (gelesen am 22. Oktober 2026)
  18. § 13 UWG, gesetze-im-internet.de (gelesen am 22. Oktober 2026)
  19. wortfilter.de, Beitrag vom 1. Oktober 2026 (gelesen am 22. Oktober 2026)

Bei jeder Quelle steht, wann wir sie gelesen haben.

Technische Prüfung, keine Rechtsberatung. „Beschriftung nicht gefunden“ beweist nicht, dass die Funktion fehlt, und „Beschriftung gefunden“ bestätigt nicht, dass Ihr Shop die Pflicht erfüllt. Für Ihren eigenen Fall wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder die zuständige Verbraucherschutzbehörde.

Zuletzt geprüft am 23. Oktober 2026: § 356a BGB und Art. 246e EGBGB auf gesetze-im-internet.de, § 13a, § 19 und § 20 FAGG im RIS sowie die Angaben der Hersteller der Shopsysteme. BGBl. 2026 I Nr. 28, Art. 246a EGBGB, § 356 BGB und die Gesetzesbegründung haben wir am 22. Oktober 2026 gelesen.